Urteil des Monats November

Abbruch einer Autoversteigerung bei Ebay führt zu Schadenersatz

Auch im Internet gelten die Regeln des BGB. Wer eine „Auktion“ vorzeitig abbricht, macht sich schadensersatzpflichtig.

Im Streit um ein zurückgezogenes Auto-Angebot auf der Online-Auktionsplattform Ebay hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Demnach muss derjenige, der sein Auto bei Ebay in einer Auktion anbietet, das Fahrzeug auch dort verkaufen. Der Anbieter darf die Auktion nicht vorzeitig beenden und das Fahrzeug anderweitig verkaufen - ansonsten hat der Bieter Recht auf Schadenersatz in Höhe des entgangenen Sachwerts (Aktenzeichen VIII ZR 42/14).

Schon während der laufenden Versteigerung wollte der Besitzer eines VW Passat seinen Wagen plötzlich nicht mehr verkaufen. Er hatte für das Fahrzeug zunächst ein Mindestgebot von einem Euro festgelegt. Einige Stunden später zog der Anbieter sein Internetangebot dann zurück.

Der Kläger hatte zu dem Zeitpunkt jedoch bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten und eine Preisobergrenze von 555,55 Euro festgesetzt - das bis dahin höchste Gebot.

Per E-Mail teilte der Verkäufer dem Bieter mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200,00 Euro zu zahlen. Der Bieter klagte daraufhin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht geschlossenen Kaufvertrags von einem Euro.



Der Wert des Wagens wurde auf 5.250,00 Euro beziffert.

Der BGH bestätigte nun das Urteil des OLG Jena, das dem Kläger recht gegeben hatte, und wies die Revision des Beklagten zurück: Der Kläger habe den Wagen wirksam für einen Euro erworben. Der Start der Auktion stelle ein Angebot im Sinne des § 145 BGB (Bindung an den Antrag) dar, das der Kläger durch sein Gebot angenommen habe.

Es sei gerade typisch für Ebay-Versteigerungen, dass beide Seiten die Chance hätten, ein Schnäppchen zu machen. Der Verkäufer könne sich durch ein Mindestgebot schützen. Versäume er dies, sei das kein Grund, dem Kaufvertrag die Wirksamkeit zu versagen.

Damit muss der Beklagte an den Kläger als potenziellen Käufer nicht nur den Schadenersatz in Höhe von 5.249,00 Euro (Wert des Wagens abzüglich des gebotenen Euros) zahlen, sondern auch die Gerichtskosten.   

Fazit

Auch im Internet gelten die Regeln des BGB – auch wenn viele User dies gerne gedanklich „wegklicken“.


Dirk Fimpeler       

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